Dem Antrag der BI PRO SEEBENSTEIN, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird keine Folge gegeben.
Als Grund nennt der Verfassungsgerichtshof, dass „die Beschwerdeführer durch bloßen Verweis auf eine nicht näher substantiierte Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemmissionen nicht dargetan haben, welcher unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.“
Der Verfassungsgerichtshof kann per Beschluss aufschiebende Wirkung gewähren, wenn dem "nicht zwingende öffentliche Interessen" entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer "unverhältnismäßiger Nachteil" entstehen würde.