(http://www.noe.gv.at/Politik-Verwaltung/Landesverwaltung/Buergerbegutachtung)
Z.B. soll im Entwurf des neuen ROG die genauere Definition der Struktur des Wohnbaulandes durch Wohndichteklassen (BWa bis 60 Einwohner/ha, BWb bis 120 EW/ha, BWc bis 180 EW/ha) ersatzlos gestrichen werden. Als Begründung wird in den Erläuterungen angeführt, dass diese Festlegung in der Praxis zu zahlreichen Missverständnissen geführt habe und ein Bauwerber an diese Festlegung nicht gebunden sei.
Wir halten diese Streichung für höchst problematisch:
1. Die Baubehörde ist bisher verpflichtet, ein Bauansuchen, welches dem geltenden Flächenwidmungsplan widerspricht, gemäß NÖ BO 1996 § 20 Zi 1 in der Vorprüfung abzuweisen (Vgl. dazu die höchstgerichtlichen Erkenntnisse 91/05/0064 und 2005/05/0138). Durch eine Streichung der Wohndichteklassen werden Gemeinden der Möglichkeit beraubt, überdimensionale Bauvorhaben, die nicht in das Ortsbild passen, abzulehnen. Dies wird in erster Linie kleine Gemeinden ohne Bebauungsplan betreffen, bei denen der überwiegende Teil des Wohnbaulandes als BW-a ausgewiesen ist.
2. Diese Streichung der Wohndichteklassen wird auch für ROG § 14 Zi 7 problematisch. Dort heißt es: „Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen.“ Muss eine Gemeinde also künftighin diese Versorgung für die höchstmögliche Bebauungsdichte gewährleisten?
3. Die Änderungsmöglichkeiten für ein (örtliches) Raumordnungsprogramm sind gemäß § 5 ROG sehr restriktiv, dazu heißt es im Kommentar zur NÖ BO (Lier/Riegler):
„Die Änderungsvoraussetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst restriktiv auszulegen, da der Rechtsunterworfene im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten gestalten können soll...“. Hier wird die Rechtslage landesweit für Grundstückseigentümer, deren Liegenschaft sich derzeit in einem im Flächenwidmungsplan durch Wohnbauklassen gegliederten Wohnbauland befindet, komplett ausgehebelt – mit allen Auswirkungen: Wertverlust einer Liegenschaft, am Nachbargrundstück ein überdimensionierter Wohnungsbau mit einer Wohndichte von 200 EW/ha oder mehr (obwohl diese Liegenschaft z.B. früher in einem BW-a Gebiet gelegen ist) – und für die Gemeinde die Gefahr einer Zerstörung des Ortsbildes und der gewachsenen sozialen Strukturen.
Wir fragen uns daher auch, ob eine solche Gesetzesänderung überhaupt mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes der Staatsbürger in Einklang zu bringen ist.
Eine verdichtete Bebauung (wie es sie z.B. die Leitplanung für den Nordraum Wien vorsieht) ist auch in einer Wohndichteklasse BW-a problemlos möglich und auch für ländliche, kleine Gemeinden durchführbar, ohne dass der dörfliche Charakter verloren geht.
Sollte die Gesetzesänderung so beschlossen werden, kann nur eindringlichst auf Kleingemeinden eingewirkt werden, ein Entwicklungskonzept und einen Bebauungsplan zu beschließen, um auf diese Weise der Zerstörung ihres kleingliedrigen und sensiblen Lebensraumes Einhalt zu gebieten.
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