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Gutachten und ihre Aussagekraft

Die Verantwortlichen der Gemeinden verlassen sich in ihrer Entscheidungsfindung zu  komplexen, großvolumigen Bauvorhaben auf Grund von Überforderung meist zur Gänze auf die Expertise von Sachverständigen.

Jedoch sind sogar Experten des Landes NÖ unserer Meinung, dass jedes Gutachten durch die Fragestellung oder auch durch Fehlen dieser lenkbar ist (siehe Beitrag von 8/16)

In Kreuzstetten wurden zum überdimensionierten Wohnbauprojekt der WAV mehrere Gutachten eingeholt. In einigen Gutachten finden sich zunächst sogar unwahre Angaben zur Situation vor Ort. Beispiele  dafür sind falsche Ortsangaben, nichtexistente Straßennamen bis hin zu falschen Lagebezeichnungen und erfundenen Umgebungsfaktoren. Ein Verkehrsgutachten dichtet einer Straße beidseitige Gehsteige an und ignoriert eine zum Thema relevante Straßenkreuzung völlig. In einem Ortsbildgutachten werden Sichtachsen und Umgebungsbezüge, die den positiven Befund beeinträchtigt hätten, weggelassen. Andererseits wurden Bezüge hergestellt, die nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen.

Gutachten stellen oft in kleinen Nebensätzen oder in Form von Auflagen fest, welchen gesetzlichen Vorgaben ein Bauwerk entsprechen muss. Sie gehen aber nicht darauf ein, ob das untersuchte Projekt diesen Vorgaben entspricht bzw. durch Adaption jemals entsprechen wird können.  Diese Vorgangsweise stellt wohl eine Absicherung des Gutachters dar und erschließt sich dem Leser erst bei genauerer Lektüre. Wenn der Gesamtbefund positiv ausgeht, wird niemand von den Entscheidungsträgern in einer Gemeinde auf derartige Details achten. Ob Auflagen eingehalten werden, wird nicht immer geprüft.

Ein Beispiel aus Kreuzstetten: der Schlusssatz des Verkehrsgutachtens lautet “ Das vorliegende Projekt kann daher aus verkehrstechnischer Sicht in Bezug auf die Anbindung an die Bäckergasse positiv beurteilt werden.“ Es wird davor nicht vergessen darauf hinzuweisen, dass auf erforderliche freie Sichtfelder bei der Garagen-Ausfahrt (von 29 Tiefgaragenstellplätzen) zu achten ist. Dass diese Sichtfelder auf Grund von bestehender Bebauung (Einfriedung des Nachbargrundstückes) nicht gegeben ist und auch nicht ohne bauliche Veränderung auf dem Nachbargrundstück herstellbar, wird nicht angemerkt.                                                                                                                                                Auch mit fehlender oder nachlässiger Fragestellung kann man ein beauftragtes Gutachten gut nach seinen Wünschen lenken. Kein Gutachter wird Fragen nachgehen, die nicht gestellt wurden.

Wenn nun ein Anrainer zu einem Großbauprojekt durch aufmerksames Lesen eines Gutachtens derartige Feinheiten  bemerkt, wird ihm dies trotz Richtigkeit seiner Kritik daran nichts helfen. Erstens hat man zu den meisten Gutachten (Verkehrsgutachten, Ortsbildgutachten, u.ä.) keine Parteienstellung. Zweitens wird Einspruch nur in Form von Entgegnungen auf „gleicher fachlicher Höhe“ akzeptiert. Und da können die Argumente der Anrainer (aber eben Laien) noch so richtig und berechtigt sein.

Für die Entscheidung der Baubehörde bzgl. eines geplanten Großbauprojektes werden also Gut-achten, wie oben beschrieben, herangezogen - oft ohne (genaue) Auseinandersetzung mit diesen. Diese Vorgehensweise ist nicht förderlich dafür, dass Anrainer in die Entscheidungsfindung zu einer Baubewilligung großes Vertrauen entwickeln können.  

Unsere Empfehlung: Jedes Gutachten und Schriftstück zu einem Bauverfahren sehr genau lesen!

Für die BI      Elisabeth Perschl

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