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Großvolumige Wohnbauprojekte

Die mündliche Bauverhandlung als Nachbar von großvolumigen Wohnbauprojekten

Am 2.5. fand die 2.Bauverhandlung zum überdimensionierten Wohnbauprojekt der WAV in Kreuzstetten statt. Vom neuen Bürgermeister (= Baubehörde) wurde der Bauakt auf Grund der schwierigen Vorgeschichte ans Gebietsbauamt  abgegeben. In Kreuzstetten wurde die Verhandlung vom Sachverständigen und von der Baubehörde fair geführt. Trotz mittlerweile dritter Einreichung des Bauvorhabens konnten Widersprüche und Unregelmäßigkeiten bzgl. der NÖ Bauordnung und sonstiger Verordnungen  aufgezeigt werden.

Was gibt es bei einer derartigen mündlichen Bauverhandlung zu beachten:

  • Alle Nachbarn müssen  nachweislich eingeladen werden. Dies sind alle Besitzer eines Grundstückes, das in einem Abstand bis zu 14 m zum Bauplatz liegt (auch wenn ein Bach oder eine Straße dazwischen liegt).
  • Alle Pläne und Unterlagen zum Bauakt müssen in angemessener Frist auf der Gemeinde zur Einsicht aufliegen und dürfen fotografiert, kopiert, gescannt,… (AVG §17)  werden. Fordern Sie eine Liste der aufliegenden Unterlagen.
  • Anrainer, die keine Nachbarn sind, können sich über das Allgemeine Verwaltungsgesetz (AVG)  §8 als Beteiligte in das Verfahren einbringen und dürfen so an der Verhandlung bis zum Schluss teilnehmen. Sie haben auch ein Recht auf ein Protokoll und auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Stellungnahmen (mündliche bei der Verhandlung, schriftliche vor und außerhalb dieser). Das AVG ist ein Bundesgesetz und steht somit über der Landes-Bauordnung.
  • Nachbarn müssen ihre schriftlichen Einwendungen einen Tag vor der Bauverhandlung am Gemeinde- amt abgeben oder können mündliche Einwendungen direkt bei der Verhandlung äußern, die dann ins Protokoll aufgenommen werden (ev. vorformulieren und vorlesen,  „Antrag  …“ stellen)
  • Die neue NÖ-Bauordnung ermöglicht es der Baubehörde im Vorfeld abzuklären, welche Nachbarn in ihren subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten.  Nur diesen wird Parteienstellung zuerkannt (NÖ Bauordnung § 6). Falls man keine Parteienstellung zuerkannt bekommt, wieder an AVG §8 denken oder mit Vollmachten von Nachbarn mit Parteienstellung arbeiten, um an der gesamten Bauverhandlung teilhaben zu können.
  • Laut neuer NÖ-Bauordnung müssen Nachbarn Emissionen hinnehmen, die von einem Bauwerk durch die widmungskonforme Nutzung zu Wohnzwecken (samt Stellplatznutzung)ausgehen. Auch wenn im kleinen Dorf lokal plötzlich städtische Zustände durch maßlose, dichteste Bebauung herrschen (eventuell nützlich: Einwendungen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung).
  • Alles Wichtige rund um eine (mündliche) Verhandlung,  über Rechte einer Partei und andere Definitionen entnehmen sie dem AVG: (www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768)
  • Durch die Verhandlung führt die Baubehörde (meist Bürgermeister) und der für die Gemeinde zu- ständige Bausachverständige, der auch schon im Vorfeld die Pläne prüft.
  • Beim Lokalaugenschein am Bauplatz müssen alle Eckpunkte des zukünftigen Gebäudes und der

0-Punkt (= Ausgangspunkt für die Höhenmessungen) durch Auspflockung (durch den Bauwerber) kenntlich gemacht worden sein. Es empfiehlt sich, die Eckpunkte abzugehen und sich auch eventuelle Geländehöhenveränderungen genau erklären zu lassen. Visualisierungshilfen (Maßbänder, Latten,…) sind von großem Vorteil, um allen das Projekt verständlich zu machen.

  • Die Pläne müssen durchbesprochen und erklärt werden,  sodass  sie für jedermann verständlich sind.
  • Die Gemeinde ist ebenfalls als Partei vertreten, in ländlichen Gemeinden meist in Person des Vizebürgermeisters. Dieser sollte genau über Belange informiert sein, die die Infrastruktur betreffen (Kanal, Oberflächenwasserentsorgung, Straßennutzbarkeit, ruhender Verkehr,  …)und dabei die Interessen der Allgemeinheit vertreten, v.a. wenn durch das Bauprojekt Kosten auf die Gemeinde zukämen.
  • Die Freiwillige Feuerwehr ist durch den Kommandanten vertreten, der persönlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben haftet. (TRVB, OIB)
  • Alle weiteren möglichen Parteien entnehmen Sie der „Ladung“ zur mündlichen Bauverhandlung.
  • Allen Parteien muss genügend Zeit für Wortmeldungen und auch Reaktionen auf Wortmeldungen gegeben werden. Auch Beteiligte haben das Recht auf Wortmeldung.
  • Es empfiehlt sich das Protokoll der Verhandlung nur wie folgt oder sinngemäß zu unterzeichnen:

„Es wird unterzeichnet nur als Zeichen der Anwesenheit der unterschreibenden Person(en), nicht aber als Zeichen des Einverständnisses mit dem Inhalt. Ich behalte mir Einwendungen und Korrektur- verlangen bis zum Studium des Protokolls (dessen Zusendung ich ausdrücklich beantrage) vor.“

Sollten Sie noch Fragen zum Thema mündliche Bauverhandlung oder zu Formulierungen von Einwendungen  haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Mail:  dorf.bleiben@gmx.at                                                                                        

Für die BI :   Elisabeth Perschl

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