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Was ist ein "öffentliches Interesse?"

 

Offensichtlich kommt es auf den Standort an, von dem aus man das "Interesse" definiert.

Projektwerber verwenden das "öffentliche Interesse" als Begründung für ihre Vorhaben, seltsamerweise aber wird die "Öffentlichkeit" nicht dazu befragt, ob das Projekt in ihrem Interesse liegt.
Nicht selten wird das "öffentliche Interesse " mit gekauften Gutachten begründet.
 
Franz Köck an Günther  Platter, den Vorsitzenden der Landeshauptleutekonferenz
und dessen Antwort.
 

Von: Franz Köck [mailto:fkoeck1@gmx.net]
Gesendet: Donnerstag, 18. Mai 2017 06:43
An: #Büro LH Platter
Betreff: WG: Zeitungsbericht Landeshauptleute

 

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann und Vorsitzender der Landeshauptleute Konferenz Günter Platter!

Lt. Medienberichten haben die Landeshauptleute Österreichs beschlossen, den Wirtschaftsstandort  Österreich „konkurrenzfähig  zu halten“ und in den Verfassungsrang zu heben. Bitte definieren Sie, was damit gemeint ist, und was unter dem Wort „Wirtschaft“ gemeint ist, denn sonst bleiben Spekulationen Tür und Tor geöffnet, sowie den vielen „Ausnahmen“ wie schon laufend praktiziert der Weg geebnet.

Es ist verantwortungslos, dass die wichtigste Forderung auch für künftige Generationen, der Naturschutz für Sie scheinbar nicht wichtig genug  um  als  Verfassungsrecht verankert zu werden. Wichtig scheinen nur Wirtschaftswachstum und Investorenfreundlichkeit zu sein. Wohin uns dieses längst überholte „ Pauschal-Rezept“ geführt hat, braucht für Vernunftbegabte Menschen nicht näher erläutert werden.

Die Reizwörter „Wirtschaftswachstum“ und „Arbeitsplätze“ sollen nicht länger als Totschlagargument für hemmungslosen Wildwuchs verwendet werden. Vor allen Dingen sollte das Wort „Nachhaltig“  im Fokus stehen, aber nicht nur Reden, sondern auch Handeln. Die fortschreitende Zerstörung der Natur bringt nicht nur unsere Generation an den Rand der Existenz, sondern ist verantwortungslos gegenüber unserer Enkelgeneration.

Das BvWG hat in der Causa 3. Piste Flughafen Wien lediglich die Völkerrechtlichen Verträge, welche Österreich unter medialem Getöse ratifiziert hat in der Urteilsfindung berücksichtigt – DAS IST RECHTSSTAATLICH !! Dieses Urteil zu verwenden um Bürger-u. Umweltrecht hintanzustellen ist  DEMOKRATIEGEFÄHRDEND !! Es ist die PFLICHT der Politik penibel darauf zu achten, dass diese Verträge auch eingehalten werden, und nicht sie auszuhebeln.

Als Obmann einer der größten Bürger-u. Initiativen Plattform Österreichs „aktion21-austria“  sehe ich es als mein Pflicht im Sinne unserer Mitglieder Sie an das vor einigen Jahren von der Politik viel verwendete Wort „Enkeltauglich“ im Zusammenhang mit Umweltschutz zu erinnern; ebenso darf ich die „Aarhus-Konvention“ in Erinnerung rufen, die von Österreich im Jahr 2005 ratifiziert und damit ebenfalls als Völkerrechtlicher Vertrag  anerkannt wurde, jedoch bis dato, wahrscheinlich auf Druck der Konzerne, nicht umgesetzt wurde. Oder haben Sie eine andere Erklärung??

Es ist schon bedenklich, wenn die „ Wissenschaftsdirektion A“  des EU-Parlamentes gewisse Vorgangsweisen im Zusammenarbeit mit Politik, Konzernen und Behörden als „Sittenwidrig“ bezeichnen und die renommierte Zeitschrift „NATURE“ in einem Artikel meint: (Übersetzt) Österreich ist ein kleines Land und die Kontakte zwischen den Entscheidungsträgern sind eng und dicht; irgendetwas ist faul im Staat Österreich, und dem sollt offen entgegengetreten werden.

Ich ersuche um Ihre geschätzte Antwort bzw. Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Franz Köck

Obmann „aktion21-austria“

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Von: FORSTER Herbert [mailto:herbert.forster@tirol.gv.at]
Gesendet: Montag, 22. Mai 2017 15:08
An: fkoeck1@gmx.net
Cc: KIRCHMAIR Michael; RUEF Laura
Betreff: WG: Zeitungsbericht Landeshauptleute

 

Sehr geehrter Herr Obmann Köck,

Zunächst danke für Ihr Schreiben das uns die Gelegenheit gibt ein Missverständnis auszuräumen; es geht nicht darum der Wirtschaft „Tür und Tor“ zu öffnen, sondern vielmehr darum eine faire Interessensabwägung bei Abwägungsentscheidungen durch Berücksichtigung öffentlicher Interessen zu ermöglichen. Tatsächlich ist es nämlich - entgegen Ihrer Ausführungen - so, dass gerade der Umweltschutz als Staatszielbestimmung im Verfassungsrang steht und zwar durch das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I Nr 111/2013;

Die Landeshauptleute haben dazu eben nicht die Entscheidung des Gerichtes an sich kritisiert, sondern vielmehr der bestehende Rechtsrahmen, der aus Sicht der Bundesländer berechtigte Interessen einseitig berücksichtigt. Der einhellige Tenor ist, dass die Rechtsgrundlagen im Sinne des Wirtschaftsstandortes und des Wachstums, der Beschäftigung, der Entwicklung von Infrastruktur und der Förderung von Innovation und Forschung anzupassen sind. Diese Zielsetzungen sind mit dem kommunizierten Begriff „Wirtschaftsstandort“ gemeint;

Die Landeshauptleute haben sich daher für die Schaffung eines Bundesverfassungsgesetzes, welches Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, die Entwicklung der Infrastruktur und die Förderung von Innovation und Forschung als Staatsziele definiert, ausgesprochen.

Mit freundlichen Grüßen Herbert Forster

 

Dr. Herbert Forster
Landesregierung
Büro Landeshauptmann Günther Platter
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 2001
Fax: +43 512 508 742005
herbert.forster@tirol.gv.at
https://www.tirol.gv.at/regierung

 

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