Österreich bereitet derzeit den Umsetzungsbericht zur sechsten Aarhus Vertragsstaatenkonferenz vor. Im Vorfeld konnten ÖKOBÜRO und andere Stakeholder ihre Sicht ans BMLFUW übermitteln. Während sich die Umsetzung im Umweltinformationsrecht auf Bundesebene verbessert hat, sind die Länder weiterhin säumig. Beim Rechtsschutz gibt es noch immer keine Verbesserungen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren kommt zu spät und ist nicht effektiv.
Zugang zur Umweltinformation: Wichtige Fortschritte, aber vollständige Umsetzung fehlt noch.
Das ACCC hat die Verfahrensdauer bei Anfragen zu Umweltinformationen in Österreich bemängelt. Diese sei zu lang und verstößt daher gegen Art 4 Abs 7 iVm Art 9 Abs 4. Ein wesentlicher Grund dafür war, dass nach jeder abgelehnten Anfrage erneut ein Bescheid beantragt werden musste. Erst mit einem negativen Bescheid kann man zu Gericht. Mit der Novelle des Bundes-Umweltinformationsgesetzes (BGBl. I Nr. 95/2015) ist nun die Verweigerung der Auskunft sofort in Bescheidform zu erlassen. Damit wurde das Verfahren erheblich beschleunigt. Die Anpassung der Rechtslage in den Bundesländern läuft jedoch schleppend, sodass es derzeit zwei unterschiedliche Systeme gibt, welche sowohl Behörden als auch Gerichte vor Herausforderungen stellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit: Bei Plänen, Programmen und Politiken erheblich zu spät.
Die Konvention fordert eine „frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung“ bei der Erstellung oder Änderungen von Plänen, Programmen und Politiken, d.h. solange noch „alle Optionen offen“ sind (Art 7 iVm Art 6 Abs 3, 4 und 8). In Österreich wird die Öffentlichkeit jedoch meist erst ganz zum Schluss einbezogen. Auf dieser Ebene können Verfahren sich über mehrere Jahre erstrecken, in denen mehreren Planentwürfen erstellt, diskutiert, und novelliert werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit nachdem die grundsätzlichen planerischen und politischen Entscheidungen bereits getroffen wurden (und ggf. der endgültige Planentwurf schon vorliegt) ist erheblich zu spät.
Zugang zu Gerichten: Österreich immer noch säumig.
Zugang in Verfahren nach umweltbezogenen Bestimmungen
Beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten außerhalb des UVP- und IPPC-Anwendungsbereiches bleibt Österreich immer noch säumig. Österreich hat seit der letzten Vertragsstaatenkonferenz keine legistischen Schritte unternommen, die dritte Säule der Konvention, insbesondere Art 9 Abs 3 umzusetzen. In der Zwischenzeit gibt es für Wien jedoch einen Begutachtungsentwurf zur Umsetzung (siehe 2. Das Bundesland Wien schreitet zur Tat: Zugang zu Gerichten für Umweltorganisationen im Naturschutz- Jagd- und Fischereirecht geplant).
Antragsrecht in UVP Feststellungsverfahren
Wie bereits von ÖKOBÜRO ausgeführt, verlangt Art 9 Abs 3 Parteistellung bei UVP-Feststellungsverfahren und das Recht, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu beantragen. Ein bloßes Nachprüfungsrecht erfüllt diese Vorgabe nicht.
Die Schwächung des Umweltanwalts
Wenn überhaupt hat sich der Zustand in Österreich verschlechtert, und zwar durch die Aushöhlung der Rechte der UmweltanwältInnen. ÖKOBÜRO betrachtet mit Sorge entsprechende Entwicklungen (z.B. in Oberösterreich) und fordert daher, dass der Zugang zu Gericht für UmweltanwältInnen sowie der inhaltliche Fokus dieser Institution auf die Einhaltung des Umweltrechtes nicht ausgehebelt werden.
Prohibitive Kosten
Schließlich verweist ÖKOBÜRO in seiner Stellungnahme auf die Entscheidung des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichts im Fall Kwizda. Dieser Entscheidung zufolge kennen die Kosten in Umweltverfahren möglicherweise keine Grenzen. Wenn keine gesetzlichen Maßnahmen zur Kostenbeschränkung ergriffen werden wird es Umwelt NGOs in Zukunft verunmöglicht, weitere Fälle vor Gericht zu bringen. Eine derartige Rechtslage ist prohibitiv und steht daher in Widerspruch mit Art 9 Abs 4 der Konvention.
Weiterführende Informationen:
ÖKOBÜRO Stellungnahme zum 2016 Aarhus-Umsetzungsbericht
ACCC Findings im Fall C-48
ACCC Findings im Fall C-61
Positionspapier von ÖKOBÜRO zum Rechtsschutz im Umweltrecht
Positionspapier von ÖKOBÜRO zu Parteistellung statt Nachprüfungsrecht
ÖKOBÜRO Veranstaltung: 15 Jahre Aarhus Konvention – wo stehen wir?
geändert am 27.07.2016
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