Mit seinem Erkenntnis vom 17. November 2015 (veröffentlicht am 3. Dezember 2015) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwar die Revision der „Alliance For Nature“ gegen den UVP-Bescheid zurückgewiesen, aber den NÖ Naturschutzbescheid als rechtswidrig erkannt.
Der VwGH bestätigt somit die (seit Jahren erhobene) Kritik der Umweltorganisation „Alliance For Nature“, dass die Auswirkungen des Vorhabens „Semmering-Basistunnel neu“ und der bereits bestehenden „S6-Semmering-Schnellstraße“ nicht in ihrer Gesamtheit bewertet wurden.
Somit ist nicht sichergestellt, dass die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“ (Natura-2000-Gebiet) erfüllt werden.
Der VwGH hält in seinem Erkenntnis fest, dass sowohl die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unterlassen haben, das der Entscheidung zu Grunde liegende Naturschutzgutachten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Die Revision der „Alliance For Nature“ war daher in diesem Punkt berechtigt. Der VwGH hob das Erkenntnis des BVwG, soweit es die naturschutzrechtliche Bewilligung bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit auf.
Das Erkenntnis des VwGH bedeutet, dass nun für den Bau des Semmering-Basistunnels keine naturschutzrechtliche Bewilligung auf niederösterreichischer Seite vorliegt. Somit ist der Tunnelvortrieb auf NÖ Seite mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Anhang: Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2015, veröffentlicht am 3. Dezember 2015 KLICK HIER
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