Sie sind hier

Müllverbrennungsanlage Hamburger GmbH Pitten / Seebenstein Verfassungsgerichtshof gewährt keine aufschiebende Wirkung

Dem Antrag der BI PRO SEEBENSTEIN, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird keine Folge gegeben.

Als Grund nennt der Verfassungsgerichtshof, dass „die Beschwerdeführer durch bloßen Verweis auf eine nicht näher substantiierte Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemmissionen nicht dargetan haben, welcher unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.“

Der Verfassungsgerichtshof kann per Beschluss aufschiebende Wirkung gewähren, wenn dem "nicht zwingende öffentliche Interessen" entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer "unverhältnismäßiger Nachteil" entstehen würde.

Öffentliche Interessen, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr dient die im Bescheid ausgesprochene Berechtigung ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Projektwerberinnen.

Die BI Pro Seebenstein hatte u.a. als Begründung für den Antrag auf aufschiebende Wirkung angeführt, dass die fachlichen Grundlagen, aufgrund derer der angefochtene Bescheid ergangen ist, mangelhaft sind und noch keine Abschätzung der Auswirkungen des Projekts ermöglichen.

Bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof auf unsere Beschwerde aufgrund gravierender Verfahrensmängel reagiert und ob er unserem ebenfalls gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung Rechnung trägt.

Für die BI
Brigitta Moraw
brigittamoraw@aon.at

Tel: 0676 - 61 44 225

Initiative: 
Bundesländer: 
betroffene Themen: 

Theme by Danetsoft and Danang Probo Sayekti inspired by Maksimer