Sie wollen eine Behörden-Auskunft?
Zunächst eine gute Nachricht: jede Person kann eine Auskunft begehren. Es gibt also keine Beschränkung nach Alter, Nationalität oder Wohnsitz.
Man wird davon ausgehen dürfen, dass nur Personen, die ihrer Natur nach nicht in der Lage sind, sinnvolle Fragen zu stellen und mit gegebenen Antworten etwas anzufangen, vom Recht auf Auskunft ausgeschlossen sind. Das sind vor allem Kleinkinder und offensichtlich geistig Behinderte. Wohl aber sollten sie über gesetzliche Vertreter Auskunft begehren können.
Auch juristische Personen, in der Regel also Vereine, können Auskunft begehren. Auch sie unterliegen keiner ausdrücklichen Beschränkung.
Fraglich ist, ob Personen, die der Amtssprache nicht mächtig sind und ihre Fragen in einer anderen als der Amtssprache formulieren, ein Recht auf Antwort haben. Zwar schließt dies keines der einschlägigen Gesetze ausdrücklich aus, doch wird man aus Art. 8 Bundesverfassungsgesetz (Staatssprache = deutsche Sprache) ableiten können, dass die Behörde schriftliche Auskunftsersuchen in fremder Sprache – ausgenommen Minderheitsregelungen – , die ihr nicht klar verständlich sind, als mit einem Formgebrechen behaftet ansieht und auf dessen Behebung dringt. (siehe VwSlg. 11.566) A/1984). Für nicht in deutscher Sprache vorgetragene mündliche Auskunftsersuchen sollte, um der gesetzlichen Grundforderung Genüge zu leisten („Jede Person hat das Recht, mündlich Auskünfte zu verlangen) analog zur Regelung des § 39a AVG ein Dolmetscher der Behörde beizuziehen sein.
Wen fragen Sie?
Wichtig ist, dass die Anfrage an die richtige Behörde gestellt wird. Welche das ist, hängt vom Inhalt des Auskunftsbegehrens ab. Zuständigkeit und weiteres Verfahren sind bei Fragen an Bundesbehörden anders geregelt als bei Fragen an Landes-, Gemeindebehörden, Gemeindeverbände oder Kammern.
Die Grundlage für die Auskunftspflicht ist Art. 20 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz. Detailliert ist die Auskunftspflicht für Bundesbehörden im Bundes-Auskunftspflichtsgesetz (BGBl.Nr. 287/1987) geregelt, für alle anderen Behörden in entsprechenden Landesgesetzen, die dem Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden entsprechen müssen.
Fragen zu Flächenwidmungen etwa sind an die örtlich zuständige Landesbehörde, Fragen zu Baugenehmigungen an die örtlich zuständige Gemeinde, Fragen zum Denkmalschutz an eine Bundesbehörde (Bundesdenkmalamt) zu richten. In Zweifelsfällen sollte die Zuständigkeit auf jeden Fall vorab geklärt werden.
Ein Blick in das sodann in Frage kommende Gesetz lohnt, weil in einigen Gesetzen geregelt ist, an welche Behörde oder behördliche Funktion die Anfrage zu richten ist und ob eine fälschlich adressierte Behörde zur Weiterleitung an die richtige Stelle verpflichtet ist oder nicht. Andernfalls kann eine auskunftsunwillige Behörde die an sie unzuständigerweise gerichtete Anfrage 8 Wochen liegen lassen und dann wegen Unzuständigkeit ablehnen. Damit können mehr als 16 Wochen vergehen, bis es – wenn überhaupt – zu einem Auskunftsverfahren kommt.
Was für eine Auskunft wollen Sie?
Anmerkung:
Die Auskunftspflicht über Informationen zu Umweltfragen unterliegt eigenen gesetzlichen Regelungen, die über die hier dargestellte Auskunftspflicht teilweise hinausgehen.
Auskunft wird nur über Tatsachen gegeben, von denen die Behörde zum Zeitpunkt der Anfrage Kenntnis hat. Sie muss sich diese Kenntnis nicht aktiv verschaffen.
Meinungen, auch Rechtsmeinungen, sind keine Tatsachen. Eine Tatsache etwa ist, dass in einem Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Auskunft unter gewissen Bedingungen verankert ist. Ob diese Bedingungen in einem konkreten Fall zutreffen, ist keine Tatsache, sondern eine (Rechts)meinung.
Auskunftspflicht ist nicht gleichbedeutend mit Akteneinsicht. Strittig ist sogar, ob es ein Recht auf Einschau in bestimmte Aktenstücke, etwa in ein Gutachten gibt.
(Landesgesetze, welche die Einschau in Aktenstücke regeln, lassen darauf schließen, dass eine solche zumindest zulässig ist, d.h. keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht darstellt.) Manche Behörden stehen auf dem Standpunkt Gutachten seien eine Summe von Tatsachen und Meinungen, sie unterlägen daher der Verschwiegenheitspflicht. Jedenfalls aber kann durch gezielte Fragen die Auskunft über wesentliche Tatsachenfeststellungen eines Gutachtens verlangt werden.
Es kommt also stets auf die Fragen an, ob die Behörde einen Grund findet, die Beantwortung abzulehnen. Daher sollten Fragen so formuliert werden, dass sie auf die Mitteilung von aktenkundigen oder sonst der Behörde nachweislich bekannten Tatsachen abzielen und, falls sie mit ja oder nein beantwortet werden können, an beide Antworten knüpfende weiterführende Fragen gestellt werden.
Etwa:
Ist eine Baubewilligung vor Beginn der Baumaßnahmen erteilt worden?
Wenn ja, mit welchem Datum? Wenn ja, ist die Baubewilligung rechtskräftig geworden?
Wenn nein, ist eine Behörde gegen die Bauführung eingeschritten? Wenn ja, in welcher Form? Mit welchem Ergebnis? Wenn nein, aus welchem Grund nicht?
Der Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist in einigen Punkten eingeschränkt. Keine Auskunft darf über Tatsachen erteilt werden, deren Geheimhaltung
Landesgesetzliche Einschränkungen, die über diese Einschränkungen hinaus gehen, sind verfassungswidrig. Sie können bei einer auf einen solchen Grund gestützten Auskunftsverweigerung in der Berufung und allenfalls sogar beim VfGH angefochten werden.
So sieht z.B. das Wiener Auskunftspflichtgesetz vor, dass Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im Art. 20 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ist diese Beschränkung jedoch nur im Zusammenhang mit beruflichen Vertretungen festgehalten: „Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.“ Es ist daher sehr zweifelhaft, ob eine Ausweitung dieses Verweigerungstatbestandes auf alle Behördenanfragen verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist.
Wie begehren Sie die Auskunft?
Die Auskunft kann mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich begehrt werden. Diese Im Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (§ 4) festgelegten Modalitäten dürfen durch Landesgesetze nicht eingeschränkt werden. Sollte sich ein Bescheid über eine Auskunftsverweigerung auf die einschränkende Auslegung einer weniger detailliert ausgeführten landesgesetzliche Regelung stützen, kann er wegen Gesetzwidrigkeit (allenfalls beim VfGH) angefochten werden.
E-mails sind (im Gegensatz zu einigen Landesgesetzen) im Grundsatzgesetz nicht erwähnt, sollten aber im Hinblick auf die Zulässigkeit auch mündlicher Ersuchen keinen Grund zur Auskunftsverweigerung darstellen.
Bei komplizierteren Fragen empfiehlt es sich, schriftlich anzufragen, weil die Behörde sonst ein schriftliches Ersuchen verlangen kann und die Frist für die Auskunftserteilung erst ab Einlangen des schriftlichen Ersuchens zu laufen beginnt. Nur wenn die Zuständigkeit fraglich sein sollte, könnte man diese unter kurzer Darstellung des Begehrens telefonisch klären und dabei fragen, ob eine schriftliche Fragestellung gewünscht werde (die dann schon versandbereit vorliegen könnte).
Der Tag der Anbringung des Ersuchens sollte festgehalten werden, bei Briefform durch Einschreiben, bei mündlichen Anbringen durch Bestätigung der Vorsprache auf einem hiefür mitgebrachten kurzen Text, etwa: „Die heutige Vorsprache des/der.....wegen Ersuchens um Auskunftserteilung wird bestätigt. Ort, Tag, Unterschrift der Behörde.“
Die um eine Auskunft ersuchende Person sollte bei mündlichen/fernmündlichen Ersuchen ihre Identität (Name, Vorname, Anschrift) angeben, bei schriftlichen Ersuchen jedenfalls über oder unter dem Wortlaut des Ersuchens bzw. im Zusammenhang mit der Unterschrift.
Was tun bei Auskunftsverweigerung?
Die Regelungen bei Auskunftsverweigerung weichen stark voneinander ab. Grundsätzlich gilt:
Auskünfte sind so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Ersuchens zu erteilen. (In den meisten Landesgesetzen ist der Behörde das Recht eingeräumt, in begründeten Fällen diese Frist zu verlängern.)
Wird die Auskunft verweigert, kann von der Behörde ein schriftlicher begründeter Bescheid verlangt werden. Dieses Verlangen muss schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das Auskunftsersuchen verwirkt. (Freilich kann die gewünschte Auskunft dann von einer anderen Person verlangt werden, doch beginnt dann der Fristenlauf von neuem und das Recht auf Auskunftserteilung bzw. Ausstellung eines Verweigerungsbescheides kann sich um weitere 3 Monate verschieben).
Der Bescheid, mit dem die Auskunft verweigert wird, muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die besagt, ob und an wen berufen werden kann. In jedem Fall kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Dieser kann den Verweigerungsbescheid aufheben, nicht aber die gewünschte Auskunft erzwingen. Allerdings wird je nach Lage des Falles gegen eine Amtsperson, die auch dann noch die gewünschte Auskunft verweigert, eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs in Erwägung gezogen werden können.
Für alle Fälle von ungerechtfertigter Auskunftsverweigerung wurde eine unabhängige Homepage im Internet eingerichtet (www.amtsgeheimnis.at). Dort kann der Fall dargestellt und die säumige Behörde benannt werden. Dadurch können Fälle widerrechtlicher Auskunftsverweigerung öffentlich gemacht und die eine Auskunft zu Unrecht verweigernde Behörde, aber auch der Gesetzgeber unter Druck gesetzt werden.
Im Einzelnen treten zahlreiche Fragen auf, die sich zumeist aus bundesländerweise verschiedenen Regelungen ergeben:
Was heißt „verweigert“?
Es ist vorgesehen, dass die Behörde bei Ablehnung der Auskunft auf Antrag des Auskunftswerbers einen (anfechtbaren) Bescheid zu erlassen habe. Die verschiedenen Gesetze sprechen teils von Verweigerung, teils von Nichterteilung der Auskunft. Bedeutet dies, dass der Bescheid nur angefordert werden kann, wenn die Antwort auf das Auskunftsbegehren ausdrücklich abgelehnt wurde oder kann er in jedem Fall, in welchem die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wurde, verlangt werden?
Das Bundesgrundsatzgesetz spricht von Verweigerung der Auskunft, das Bundes-Auskunftspflichtgesetz von Nichterteilung der Auskunft. Kärnten, OÖ, Tirol, Vorarlberg stellen auf Verweigerung, Burgenland, NÖ, Salzburg, Steiermark auf Nichterteilung ab. Nur Wien stellt sowohl auf ausdrückliche Verweigerung als auch nicht fristgerechte Erteilung ab. Aufgrund dieser unterschiedlichen Wortwahl (selbst innerhalb der Bundesgesetzgebung) wird davon auszugehen sein, dass der Bundesgesetzgeber an die Landesgesetzgeber keine anderen Anforderungen stellt als an sich selbst, d.h. dass er unter „verweigert“ und „nicht erteilt“ das Gleiche meint. Dem entspricht auch der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz, das der nicht fristgerechten Auskunftserteilung die ausdrückliche Verweigerung entgegenstellt. Dieser Unterschied ist für den Beginn des Fristenlaufes für das Bescheidbegehren bedeutsam: bei einer ausdrücklichen Verweigerung beginnt er schon mit dem Empfang derselben, bei nicht fristgerechter Erteilung erst mit dem Ablauf der für die Erteilung maßgeblichen Frist (nach deren Ablauf eine nachfolgende ausdrückliche Verweigerung bedeutungslos wäre).
Was heißt „fristgerecht“? Bis wann muss Auskunft erteilt werden?
Zur Frist, innerhalb welcher die Auskunft zu erteilen ist, heißt es in allen Landesgesetzen entweder „möglichst rasch“ (NÖ, Stmk.) oder „ohne unnötigen Aufschub“. In allen Landesgesetzen außer OÖ heißt es außerdem „spätestens innerhalb von 8 Wochen“. In OÖ ist das „spätestens“ durch „tunlichst“ ersetzt, womit die Behörde von sich aus die Frist beliebig verlängern kann. Aber auch andere Landesgesetze halten der Behörde die Möglichkeit einer mehr oder weniger beliebigen Fristverlängerung offen. Wien ist hier eine rühmliche Ausnahme, dort ist binnen 8 Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens (bzw. der über behördliche Aufforderung erfolgten schriftlichen Fassung) ohne Wenn und Aber Auskunft zu erteilen. Alle anderen Landesgesetze sehen die Möglichkeit vor, „aus besonderen Gründen“ oder auch nur „begründet“ den Auskunftswerber von der Nichteinhaltung der Frist zu verständigen. In keinem dieser Gesetze wird die Fristerstreckung befristet. Nur im steirischen Auskunftspflichtgesetz ist vorgesehen, dass der Fristenlauf mit der Mitteilung ab der zu erwartenden nicht fristgerechten Auskunft oder mit Ablauf einer in dieser Mitteilung allenfalls festgelegten Frist beginnt.
Aus 8 Wochen können so auch Jahre werden und die Auskunftspflicht ad absurdum geführt werden.
Die Frage, was „fristgerecht“ bedeutet, kann in folgenden Fällen auftreten:
· Mehrere zusammenhängende Fragen werden gestellt. Einige davon werden postwendend beantwortet, auf andere wird nicht eingegangen. Sie werden daher (nochmals) klarstellend an die Behörde gerichtet. Gilt die Frist für die ursprüngliche Fragestellung oder beginnt die Frist mit der neuerlichen Fragestellung?
· Eine einfache Anfrage wird nicht möglichst rasch bzw. ohne unnötigen Aufschub beantwortet, obwohl dem nichts entgegenstünde. Läuft nun die Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem der Auskunftswerber eine Antwort erwarten durfte (und den er selbst kaum genau bestimmen kann), oder sind die Begriffe „möglichst rasch“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ rechtlich unbeachtlich und es ist in jedem Fall von der 8-Wochenfrist auszugehen?
· Die Behörde teilt unter Angabe von Gründen mit, dass sie die Auskunft nicht innerhalb der vorgesehenen 8 Wochen erteilen kann und erteilt sie auch nach deren Ablauf nicht. Ab welchem Zeitpunkt kann der Auskunftswerber davon ausgehen, dass die Auskunft überhaupt nicht bzw. nicht rechtzeitig erteilt wurde? Ab wann kann er einen Bescheid verlangen, in welchem die „Verweigerung“ der Auskunft begründet werden müsste? Wann verwandelt sich der gesetzlich festgelegte Anspruch der Behörde auf Fristerstreckung in eine Auskunftsverweigerung?
Anm.: Das Bundesgrundsatzgesetz sieht in § 5 vor, dass Auskünfte innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen sind. Damit stellt sich die Frage, ob Landesgesetze, die dem Erfordernis einer eindeutigen Fristsetzung nicht nachkommen, mit dem Bundesgrundsatzgesetz im Einklang stehen oder in diesem Punkt wegen Gesetzwidrigkeit beim VfGH angefochten werden sollten.
Was heißt „nicht erteilt“?
Ebenso offen bleibt die Frage, wann eine Auskunft, die nicht ausdrücklich verweigert wird, als nicht erteilt gilt. Klar scheint, dass Verschweigen der Behörde ohne begründeten Aufschub der Frist nach Ablauf von 8 Wochen einer Nichterteilung der Auskunft gleichkommt. Nicht immer aber liegen die Dinge so klar, vor allem dann nicht, wenn sie gezielt verunklart werden sollen.
Dazu sind folgende Fälle denkbar:
· Auf eine Frage wird zwar inhaltlich eingegangen, allerdings ohne sie zu beantworten.
· Eine Frage wird unvollständig oder unpräzise beantwortet (wenn etwa die Frage nach dem Antragsteller in einem bestimmten Verfahren mit einem Namen beantwortet wird, aber hinter dem Namen ein Fragezeichen angebracht ist).
· Eine Antwort enthält eine für jedermann nachvollziehbar falsche Tatsachenbehauptung, welche die gesamte Beantwortung fragwürdig erscheinen lässt.
Wozu einen Bescheid anfordern?
§ 6 des Bundes-Grundsatzgesetzes sieht vor, dass die Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln hat, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein begründeter Bescheid zu erlassen ist. Sinn dieser Vorschrift ist, dass gegen die rechtswidrige Auskunftsverweigerung einer Behörde berufen werden kann. Eine dementsprechende Regelung findet sich zwar in allen Gesetzen, doch ist nach den Auskunftspflichtgesetzen von NÖ, Salzburg, Steiermark und Tirol gegen einen derartigen Bescheid keine Berufung bzw. kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Das bedeutet, dass nur die Aufhebung des Bescheides durch den VwGH (als außerordentliches Rechtsmittel) verbleibt. Dies widerspricht dem Sinn des § 6 des Bundes-Grundsatzgesetzes und wirft daher ebenfalls die Frage auf, ob solche Bestimmungen nicht wegen Gesetzwidrigkeit beim VfGH angefochten werden sollten.
Ebenso fragwürdig ist die im § 4 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz vorgesehene dreimonatige Frist für die Bescheiderlassung, innerhalb welcher die Behörde statt eines Bescheides doch die gewünschte Auskunft erteilen kann. De facto kann dies zu einer Fristverlängerung für die gewünschte Auskunft auf 5 Monate führen. Dadurch kann die Auskunft durch inzwischen eingetretene Ereignisse ihren Zweck verfehlen, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. (Beispiel: eine Anfrage zum Inhalt von Dokumenten, Gutachten usw., die einer Änderung eines öffentlich aufgelegten Plandokumentes zugrunde gelegt werden, wird erst nach 5 Monaten beantwortet; inzwischen kann die Frist für die öffentliche Auflage abgelaufen und das Plandokument vom Landtag bereits beschlossen worden sein.) Die Möglichkeit eines solchen Fristenmissbrauchs liegt sicher nicht in der Absicht des Bundes-Grundsatzgesetzgebers, weshalb auch diese „großzügige“ Regelung wegen Gesetzwidrigkeit beim VfGH angefochten werden sollte.
Was müssen Sie dabei noch beachten?
Das Bundes-Grundsatzgesetz besagt, dass „die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind“.
Die meisten Landesgesetze sehen vor, dass Auskünfte nicht zu erteilen sind,
· wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden,
· wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder
· wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders (unmittelbar) zugänglich sind.
Auch hier ist fraglich, ob solche Einschränkungen nicht über das Grundgesetz hinausgehen und daher beim VfGH angefochten werden sollten. Jedenfalls spricht die mögliche Gesetzwidrigkeit für eine sehr einschränkende Auslegung der Tatbestände „mutwillig“, „umfangsreiche Ausarbeitungen“ oder „zugänglich“.
Offenbarer Mutwille wird (nur) dann vorliegen, wenn weder öffentliches (etwa zur Korruptionsbekämpfung) noch privates Interesse an der begehrten Auskunft erkennbar und die Antwort ohne erkennbaren oder behaupteten Nutzen für den Auskunftsuchenden ist.
Der Mutwille sollte sich aus der Fragestellung (und nicht aus der Einschätzung der Person des Fragenden durch die Behörde) objektiv ableiten lassen
Unter umfangreichen Ausarbeitungen ist jedenfalls nicht die Erlangung von Informationen zu verstehen, die der Behörde noch gar nicht vorliegen. Dem gleichzusetzen ist, wenn die Behörde ihr vorliegende Informationen zur Beantwortung gestellter Fragen in einem aufwändigen Arbeitsgang zusammenfassen, filtern und in eine völlig andere Form bringen müsste.
Allerdings ist fraglich, ob dieser Ausnahmetatbestand im § 3 Bundes-Grundsatzgesetz Deckung findet. Dieses überlässt der Landesgesetzgebung die Regelung, „in welchem Umfang“ Auskünfte zu erteilen sind. Die völlige Verweigerung einer Auskunft unter Hinweis auf einen unzumutbaren Umfang ist durch diesen Gesetzeswortlaut kaum gedeckt. Überdies findet sich ein derartiges Verweigerungsrecht ausdrücklich nur für berufliche Vertretungen gegenüber ihren Zugehörigen, woraus eindeutig abzuleiten ist, dass es in allen anderen Fällen nicht zu gelten hat. Auch solche Bestimmungen über Auskunftsverweigerung sollten daher beim VfGH wegen Gesetzwidrigkeit angefochten werden.
Dem um Auskunft Ersuchenden anders zugänglich sind Informationen
etwa
· wenn eine Auskunft gegen Entrichtung einer Gebühr erlangt werden kann (z. B. Flächenwidmungsplan) und sich der Auskunftssuchende nur diese Gebühr ersparen will,
· wenn eine Tatsache ohnedies öffentlich bekannt gegeben wird (etwa ein abzuändernder Flächenwidmungsplan),
· wenn die Feststellung einer Tatsache Akteninhalt ist, der Auskunftssuchende Parteienstellung in diesem Verfahren hat und daher die gewünschte Information ohnedies durch Aktenseinsicht erhalten kann.
Nicht gemeint sein kann damit eine nur unter beträchtlichem Aufwand (etwa durch die Beauftragung eines Sachverständigen) mögliche Beschaffung von Informationen, wenn diese bei der Behörde ohnedies bereits aufliegen.
Kosten und Gebühren
Im Zuge von schriftlichen Ersuchen um Auskunftserteilung oder Ausfertigung eines Auskunftsverweigerungsbescheides muss mit der Vorschreibung von Gebühren gerechnet werden. Sie erfolgt nicht immer, sondern vor allem dann, wenn die um Auskunft ersuchte Behörde die um Auskunft Ersuchenden „schikanieren“ will. Es gibt allerdings auch Behörden, welche bei jeder Eingabe reflexartig Gebühren vorschreiben, ohne sich auf die Frage nach ihrer Zulässigkeit überhaupt einzulassen. Es ist daher zu empfehlen, in jedem Fall einer Gebührenvorschreibung deren Rechtmäßigkeit fachkundig überprüfen zu lassen und gegebenenfalls dagegen zu berufen.
Es gibt eigene Regelungen für Bundesgebühren einerseits und Landes- oder Gemeindegebühren andererseits. Länder oder Gemeinden, die Gebühren einheben, verbinden dabei in der Regel beide Gebühren. Dabei gelten jedoch länderweise unterschiedliche Regelungen für die bei einem Auskunftsersuchen anfallenden Gebühren und allenfalls zu ersetzenden Kosten.
Das (Bundes-)Gebührengesetz setzt für „Eingaben“ derzeit (2011) eine Gebühr von € 14,30 fest.
(Nur) das NÖ Landesgesetz sieht vor, dass die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden könne. Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil andere Behörden die Ausfolgung von Kopien einzelner Aktenstücke ebenso wie die Akteneinsicht grundsätzlich verweigert haben.
Nur vier Landesgesetze (Burgenland, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) sehen ausdrücklich die Befreiung (nur) von Landesabgaben vor (über Bundesabgaben kann in Landesgesetzen nicht bestimmt werden).
Daran knüpfen sich die Fragen:
· Sind in den übrigen Bundesländern Landesabgaben vorzuschreiben oder nicht?
· Sind (Bundes)gebühren vorzuschreiben oder nicht?
· Wenn eine Gebühr vorzuschreiben ist, gilt dies nur für schriftliche Auskunftsersuchen oder auch für mündliche?
· Wenn eine Gebühr vorzuschreiben ist, gilt dies für jede einzelne (von mehreren zugleich gestellten) Anfragen?
Im Bundesauskunftspflichtsgesetz wie auch in den meisten Landesgesetzen findet sich jeweils ein Generalverweis auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Er bezieht sich aber in allen Fällen nur auf das mit der Anforderung eines schriftlichen Auskunftsverweigerungsbescheides verbundene Verfahren und in keinem Fall auf die Anfrage selbst. Es ist daher fraglich, ob das AVG auf Auskunftsbegehren anzuwenden ist und solche Ersuchen überhaupt als „Eingaben“ im Sinne des Gebührengesetzes anzusehen sind oder ob etwa bei mündlichen Auskunftsbegehren Protokolle angefertigt werden können, die dann als solche ebenfalls gebührenpflichtig sein könnten.
Hinzu kommt, dass im (Bundes)Gebührengesetz Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften ausdrücklich von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Auch deshalb ist nicht sicher, ob Auskunftsersuchen, die ihrer politischen Natur nach einer Ausdehnung des Auskunftsrechtes über Umweltdaten gleichkommen, allgemein einer Gebührenbefreiung unterliegen oder ob die diesbezügliche Regelung für Landesabgaben im Burgenland, in Salzburg, Tirol und Vorarlberg als - wie immer begründete -Ausnahme anzusehen ist.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. (§ 12 Abs. 1 Geb.Ges.). Ob mehrere Fragen zu einem Thema als eine Mehrzahl von Ansuchen anzusehen ist, ist fraglich. Der Sinn von Anfragen, die nicht auf Akteneinsicht abzielen dürfen, sondern präzise formuliert werden müssen, steht einer isolierten Betrachtung von zusammenhängenden Fragen entgegen. Sollte eine Behörde jede solcher Fragen einer eigenen Gebühr unterwerfen, dann sollte dies, um Klarheit zu schaffen, unbedingt im Rechtsweg bekämpft werden.
Aber auch die Frage, ob es sich bei Auskunftsersuchen um „Eingaben“ im Sinn des Gebührengesetzes handelt, ist generell nicht eindeutig zu beantworten. Das AVG geht davon aus, dass an die Behörde gerichtete – wie immer (also auch Auskunftsersuchen) benannte – Anbringen entweder Parteibegehren sind, die die Entscheidungspflicht der Behörde begründen, oder aber Eingaben, die einer bescheidförmigen Erledigung nicht zugänglich sind, unter Umständen aber zur amtswegigen Einleitung eines auf eine solche Erledigung abzielenden Verwaltungsverfahrens führen können. Als solche Eingaben gelten allerdings nur schriftliche Anbringen (VwSlg3360 F/1965). Da davon ausgegangen wird, dass Auskunftsersuchen im Normalfall mündlich erfolgen, fallen sie als solche nicht unter den gebührenpflichtigen Begriff „Eingabe“. Gleiches gilt, wenn die Behörde eine schriftliche Präzisierung verlangt, weil die Behebung von Formgebrechen keiner Gebühr unterliegt.
Das Ersuchen, über eine allfällige Auskunftsverweigerung einen Bescheid zu erlassen, ist nur schriftlich zulässig. Es kann daher als Eingabe angesehen und der Gebührenpflicht unterworfen werden, soferne es – wie im Burgenland, in Salzburg, Tirol und Vorarlberg – keine ausdrückliche Gebührenbefreiung gibt.
Das im Gebührengesetz (§ 14 Abs. 1 TP 6) angeführte Tatbestandsmerkmal der „Eingaben, welche die Privatinteressen der Einschreiter betreffen“ schränkt allerdings die Gebührenpflicht auf Ersuchen ein, die auf einen bestimmten Erfolg des Eingabeverfassers gerichtet sind. Ist das Ersuchen nicht im Privatinteresse, sondern erkennbar im allgemeinen, öffentlichen Interesse ohne eigenen, persönlichen Nutzen des Auskunftsuchenden gelegen, wird das Gebührengesetz nicht anwendbar und das Ersuchen daher gebührenfrei sein. Wenn in solchen Fällen Gebühren vorgeschrieben werden, sollte dagegen jedenfalls berufen werden.
Insgesamt ist leider festzuhalten, dass es in der Hand der Behörde liegt, einem Auskunft Suchenden mutwillig eine Gebühr vorzuschreiben, wenn sie ein Begehren als lästig empfindet. Auch im Fall einer erfolgreichen Bescheidbekämpfung ist diese Gebühr für den Auskunft Suchenden verlorener Aufwand – ein unabhängig von der Höhe dieser Gebühr durch und durch unbefriedigender Zustand, auf dessen Klärung durch den Gesetzgeber gedrungen werden sollte.
Da die Auskunftspflichtgesetze davon ausgehen, dass um Auskünfte auch (und vor allem) mündlich oder fernmündlich ersucht werden kann, ist gebührenrechtlich eine Ungleichbehandlung gegenüber schriftlichen Ersuchen gegeben. Diese Ungleichbehandlung ist umso fraglicher, als es im Ermessen der Behörde liegt, eine schriftliche Präzisierung des Ersuchens zu verlangen und damit eine Gebührenpflicht für eine Rechtshandlung zu verknüpfen, die über Auftrag und im Interesse der Behörde erfolgt. Zudem könnte auch die Bestimmung des § 14 Abs. 1 AVG Anwendung finden, der zufolge mündliche Anbringen „erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift“, telefonische Mitteilungen (§ 16 Abs 1. AVG) „erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz“ festzuhalten sind. Die einseitige und formalistische Anwendung dieser Bestimmung könnte zu einer dreifachen Vergebührung führen: zum einen anlässlich der Niederschrift, zum zweiten anlässlich der von der Behörde verlangten schriftlichen Präzisierung und schließlich – bei Auskunftsverweigerung – im Ersuchen um Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides. Der Schikane durch die Behörde ist damit Tür und Tor geöffnet. Sie kann je dreimal Landes- bzw. Bundesgebühr vorschreiben und, wenn sie einzelne Fragen jeweils als gesonderte Begehren ansieht, sogar ein Vielfaches dieser 6-fachen Gebühr vorschreiben. Theoretisch könnten so bei einer „Präzisierung“, die in beispielsweise 5 Fragen aufgefächert ist, und nachfolgender Verweigerung der Beantwortung eine dreißigfache Gebühr verlangt werden, was das Auskunftsersuchen zu einem mehrere tausend Euro teuren Luxus werden ließe. Dass dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen kann, versteht sich von selbst. Verwirft man aber eine solche Konsequenz, dann ist es schwierig, die eine Gebührenvorschrift anzuwenden und die andere nicht. Die Schlussfolgerung daraus kann nur sein, überhaupt keine Gebühr vorzuschreiben und, da es sich um ein „Einparteienverfahren“ handelt, damit die Gebührenfrage einer Klärung im Rechtsmittelverfahren von vorne herein zu entziehen. Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, diese unzulängliche Baustelle bei nächster sich bietender Gelegenheit zu sanieren.
Fristen und andere Fallen
Eine weitere Falle für Auskunftssuchende stellen unterschiedliche Fristen dar, die dem anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetz zu entnehmen sind und deren Beachtung und Evidenzhaltung in jedem Fall dringend anzuraten ist.
Die Behörde kann dabei, wenn sie widerrechtlich keine Auskunft erteilen will, den Spielraum sehr einengen. Sie kann zudem die gewünschte Auskunft durch formale Tricks fast endlos hinauszögern. Damit kann naturgemäß das Interesse an der Auskunft sinken. In dem Zeitpunkt, zu dem sie dann erteilt werden muss, ist sie für die eine Auskunft begehrende Person oft sinnlos geworden. Sie kann dann sogar als mutwillig eingestuft und deshalb abgelehnt werden. Die strikte Einhaltung von Fristen ist dann zumindest ein wichtiges Argument, derartige Tricks anzuprangern und gesetzliche Abhilfe zu fordern.
Instanzenzug ansehen
Da die Regelungen auch sonst in vielen Punkten je nach Bundesgesetz oder zutreffendem Landesgesetz abweichen, ist dringend anzuraten, vor jedem Auskunftsersuchen das darauf anzuwendende Bundes- oder Landesgesetz aufmerksam durchzulesen. Das Bundesgrundsatzgesetz, die darauf basierenden neun Landesgesetze sowie das auf Bundesbehörden anzuwendende Bundesgesetz sind daher samt den einschlägigen Absätzen des Artikels 20 B-VG nachfolgend – nach Bundesländern alphabetisch gereiht – im vollen Wortlaut wiedergegeben.
Nachstehend die die Auskunftspflicht regelnden Bestimmungen der Bundesverfassung sowie die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Bundesländer:
Bundesverfassungsgesetz
Art. 20
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) BGBl.Nr. 287/1987
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 5. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 4. Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich anbringen.
§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.
§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
Burgenland
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Jede Person hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(3) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens bekannt sind.
(4) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Auskünfte können mündlich, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden ist.
(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie um Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen mindestens zweiwöchigen Frist ersucht werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3
Auskunftserteilung
(1) Auskünfte sind, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4
Auskunftsverweigerung
Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Für das Verfahren in solchen Angelegenheiten gilt das AVG.
§ 5
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
§ 6
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Kärnten
1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht
§ 1 Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 2 Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
a) ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
b) ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern.
Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3 Auskunftserteilung
(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 4 Auskunftsverweigerung
(1) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide im Sinne von Abs 1 entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.
Niederösterreich
§ 1 Inhalt
Dieses Gesetz regelt
1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen.....
§ 2 Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
§ 3 Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§ 4 Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
´(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§ 5 Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
§ 6 Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist
zuständig
(5) Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Oberösterreich
§ 1 Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.
(2) Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.
§ 2 Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder zur Verbesserung eines Auskunftsbegehrens nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 3 Nichterteilung einer Auskunft
(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn
a) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
b) die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder
c) dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind
(3) Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 4 Auskunftserteilung
(1) Auskunft ist soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens gemäß § 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
§ 5 Bescheiderlassung
(1) Wird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 6 Rechtsschutz
(1) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 ist zuständig:
1. wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan ist, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
2. wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
3. wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers ist, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
4. wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Agrarbezirksbehörde ist, diese Behörde,
5. wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle ein sonstiges dem Land organisatorisch zugeordnetes Organ ist, die Landesregierung, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Wenn die zur Auskunftserteilung zuständige Stelle der unabhängige Verwaltungssenat ist, ist dieser zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 5 in erster und letzter Instanz zuständig.
(3) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 erlassen wurden, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 7 Besondere Auskunftspflichten
In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.
Salzburg
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.
Auskunftspflicht
§ 2
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(4) Auskunft muß nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.
Auskunftsbegehren
§ 3
(1) Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oder die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.
Frist für die Auskunftserteilung
§ 4
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.
Nichterteilung der Auskunft
§ 5
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig, ausgenommen der Bescheid stammt von einem Selbstverwaltungskörper, der weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist. In diesen Fällen entscheidet als Berufungsbehörde die Landesregierung.
(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
Abgabenbefreiung
§ 25
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 25a
(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen."
Steiermark
§ 1 Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.
§ 2 Inhalt und Umfang der Auskunft
(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 3 Auskunftsbegehren
(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden. (1)
(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht. (1)
§ 4 Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft
(1) Die Auskunft kann erteilt werden
· Mündlich,
· durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm u.dgl.),
· schriftlich,
· in jeder anderen technisch möglichen Form
(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.
§ 5 Frist für die Auskunftserteilung
Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
§ 6 Nichterteilung der Auskunft
(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden,
a) wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
b) wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 7 Bescheid über die Auskunftsverweigerung
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
· grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;
· wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;
· wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.
(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
a) in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde
b) in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
c) in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde
d) in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde
e) in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
f) in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde
(5) Gegen einen gemäß Abs.1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9 Personenbezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Tirol
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
§ 3 Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e) der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f) das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
§ 6 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 7 Abgabenfreiheit
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
§ 8 Andere Vorschriften über die Auskunftspflicht
Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 9 Inkrafttreten
Vorarlberg
§ 1
Allgemeines
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
a) ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
b) b) ein unklares telegraphisches, schriftliches oder fernschriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern.
Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3
Erteilung der Auskünfte
(1) Auskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
(3) Wenn bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit einlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 4
Beschränkungen der Auskunftserteilung
(1) Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
§ 5
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 6
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 7 Inkrafttreten - Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Wien
§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Eine Berufung ist nur gegen Bescheide des Magistrats zulässig.
§ 4. Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 5. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
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Kommentare
Kärnten Totenbeschaugebühr
Sg.Damen&Herren!
Mein allererster Kommentar in diesem Forum,das mir über Herrn Gerhard Melcher aus Villach, Maria Gail bekannt wurde!
Seit mehr als 6 Jahren bemühe ich mich nun als Einzelperson gegen ein " Gesetz "
aufzutreten das seinen Ursprung in einer Erklärung des Kaisers Karl II von 1797 beinhaltet, indem es heißt,das euer Hochwohlgeboren anordnet, das " Träger " der Totenbeschau der jeweilige Bürgermeister zu sein hat!! Gleichzeitig sind Pathologen in Ausübung der Totenbeschau, Hilfskräfte des Bürgermeisters!!!?? Dies vor 218 Jahren!!
Diese Verordnung aus 1797 wurde fast wortgleich in einer Bestattungsgesetznovelle 1970 übernommen!!??
Alle Bundesländer haben diesen Passus in ihrem Bestattungsgesetz! Alle Bundesländer außer Kärnten, differenzieren aber zwischen Verstorbenen innerhalb und außerhalb eines Krankenhauses mit eigener Prosektur!!!
Aus dem ganz einfachen Grund, da Krankenhäuser mit eigener Prosektur, diesen Dienst an ihren Patienten schon aus Pietät schon immer kostenlos leisten! Sie stellen damit niemandem eine Rechnung
weder den Hinterbliebenen,schon gar nicht einer Gemeinde!! Einzige Ausnahme ist das
LKH Salzburg, das verlangt dafür € 40,- von den Hinterbliebenen.
Kärnten ist anders....hier verrechnet die Gemeinde Villach seit Jahren den Hinterbliebenen eine Gebühr von € 107,30
ohne die geringste Leistung zu erbringen!
Dieselbe Gebühr verlangt die Gemeinde Villach für alle außerhalb eines Krankenhauses mit eigener Prosektur auch,wohl zurecht, denn da ist sie verpflichtet eine Leistung zu erbringen!
Bei solchen Verstorbenen muss die entsprechende Gemeinde einen von ihr ernannten Arzt als Totenbeschauer hinsenden, der diese Arbeit im Auftrag der Gemeinde zu erledigen hat, dadurch entstehen Kosten die mit einer entsprechenden Gebühr der Hinterbliebenen abzugelten ist!! Auch dabei gibt es bei 9
verschiedenen Bestattungsgesetzen im kleinen Österreich Unterschiede! Wien und Graz heben weder innerhalb noch außerhalb eines Krankenhauses eine Totenbeschaugebühr ein!! Die Hinterbliebenen dort kennen das gar nicht
Das Perfide an der Sache passiert gerade jetzt.....auf Grund meiner ständigen Eingaben bei der Abt. 3 der Kärntner Landesregierung, teilten diese mir unter anderem mit, das sie auf Grund meiner Interventionen die Gemeinden gesondert und nachdrücklich auf die Möglichkeit einer Gebühr auch in einem Krankenhaus mit eigener Prosektur hinweisen werden....bis hierher wurde es den Gemeinden freigestellt dafür eine Gebühr einzuheben oder nicht??!!
Daran erkennt man die Rechtsunsicherheit der Landesregierung in dieser Sache!! Eine Gebühr ohne die Leistung schien den Verantwortlichen wohl auch nicht geheuer!
Im November 2014,so schrieb mir die politisch Verantwortliche Frau Dr. Mathiaschitz ( jetzige Frau Bürgermeister
wurden sie von der Abt. 3 "aufgefordert"
eine solche Gebühr auch für im LKH Klgft. Verstorbene einzuführen!!??
Wie ist es möglich, das eine Abt. der LR
eine Gemeinde nach 218 Jahren..auffordern
eine solche Gebühr einzuheben??!
Seit 1.03.2015 gilt diese Gebühr auch für alle rund 1 200 Verstorbene im Jahr im LKH Klgft.!! Da die Gemeinde niemanden für das Inkasso dieser Gebühr finden konnte,die Bestattung Kärnten hat dies auf Anfrage abgelehnt...so macht dies die hauseigene Friedhofsverwaltung!!!
Herr Melcher ist im Besitz einer solchen Totenbeschaurechnung aus Klgft. und hat in einem Telefonat zu verstehen gegeben,das er gar nicht denkt daran,eine solche " LUFTSTEUER" zu bezahlen...
Zu seiner Verblüffung bekahm er zur Antwort, das derzeit daran nicht zu denken ist, da die Beschwerden ein Ausmaß angenommen haben und einmal abgewartet wird, wie es sich weiter entwickelt??
Es ist bei dieser Gebühr neben dem ungeheuerlichen Aspekt der Bereicherung
einer Gemeinde auch stehen für uns die nachgewiesenen rund 80 000 armutsgefährdeten im Vordergrund,die auch versterben bzw. zu Hinterbliebenen werden,die sich kaum ein Begräbniss leisten können,auch für diese Menschen gibt es ja keine Ausnahme!!!
Habe am 9.04.im Büro der Frau LHSTV. Schaunig eine Aussprache in dieser Angelegenheit!! Sollte dabei nichts konkretes herauskommen, erwägen wir nach Rücksprache mit einem sehr renommierten
Kärntner Anwalt,eine Klage beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen!!
Danke,das Sie mir zugehört haben!!
Werde gerne, wie auch Herr Melcher darüber weiter berichten!
LG aus Villach
Gordon Kelz
Franz Leharweg 16
9523 Landskron
06641333005